Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Krankentagegeld
Die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit sind erfüllt, wenn ein Erwerbstätiger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend außerstande ist seiner arbeitsvertraglich geschuldeten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit besteht solange eine ärztliche Behandlung erfolgt. Der zuständige Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Attest aus, die dem Arbeitgeber sowie der gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden muss. Der Arbeitgeber zahlt dann wenigstens sechs Wochen lang das Gehalt in seiner vollen Höhe weiter. Nach den sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse bei Pflichtversicherten die Fortzahlung des Gehalts in Form des Krankengeldes – maximal für 78 Wochen für die gleiche Erkrankung innerhalb von drei Jahren.
Das Krankengeld errechnet sich aus dem Einkommen vor Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Es beträgt höchstens 90% des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens aber in der Regel 70% des letzten vollen monatlichen Bruttoeinkommens. Von dem Krankengeld werden Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung abgezogen, so dass meist ca. 75% des letzten Nettoeinkommens übrig bleiben. Die Zahlung des Krankengeldes wird je nach Gesundheitszustand eingestellt, nämlich dann, wenn die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann, aber auch dann, wenn sich der Gesundheitszustand voraussichtlich nicht mehr wesentlich verbessern wird und ein dauerhafter Schaden zurückbleibt.
Die Grundsätze zu der Einstellung der Zahlung des Krankengeldes gelten auch bei einem Krankentagegeld, das Erwerbstätige freiwillig bei einem privaten Krankenversicherer versichern können. Das Krankentagegeld kann als Ergänzung oder als Ersatz zu dem Krankengeld eingerichtet werden.
Wenn eine Erkrankung oder ein Unfall voraussichtlich dauerhafte Folgen hat, so spricht man von Berufsunfähigkeit, Invalidität, Dienstunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit.