Die Beamtenklausel in der Dienstunfähigkeitsversicherung

Die private Absicherung der Arbeitsfähigkeit wird für Beamte immer wichtiger. Erkrankungen des Bewegungsapparats, der Wirbelsäule oder des Herz-Kreislauf-Systems sind häufige Ursachen für die Dienstunfähigkeit von Beamten. Zudem treten auch psychische Erkrankungen immer häufiger auf und zwar nicht nur bei Soldaten nach einem Auslandsaufenthalt, sondern vermehrt auch bei anderen Beamtengruppen. Beamte benötigen daher eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, welche eine Dienstunfähigkeitsklausel, auch Beamtenklausel genannt, beinhaltet.

Echte und unechte Beamtenklausel

Eine Dienstunfähigkeitsversicherung, die eine optimale Absicherung bietet, muss zwingend eine echte Beamtenklausel beinhalten. Diese gewährleistet, dass sich der Versicherer ohne Vorbehalt der Entscheidung des Dienstherren auf Dienstunfähigkeit anschließt und somit seine Leistungspflicht anerkennt. Eine sogenannte unechte Beamtenklausel hingegen sieht eine zusätzliche medizinische Prüfung vor, die gegebenenfalls zur Folge haben kann, dass der Versicherungsnehmer zwar wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen wird, der Versicherer aber keine Berufsunfähigkeit anerkennt und somit auch nicht zahlt.

Allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel

Die allgemeine Beamten- bzw. Dienstunfähigkeitsklausel sichert die allgemeine Dienstunfähigkeit ab und ist damit insbesondere für Beamte in der Verwaltung geeignet. Die Klausel besagt, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit von dem Versicherer als Berufsunfähigkeit angesehen wird und somit zum Erhalt der Dienstunfähigkeitsrente berechtigt.

Die allgemeine Beamtenklausel kann zum Beispiel folgendermaßen lauten:

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“

Vollzugsklausel oder spezielle Dienstunfähigkeitsklausel

Die allgemeine DU-Klausel ist für Beamte im Vollzugsdienst nicht ausreichend, sie benötigen die Vollzugsklausel bzw. spezielle Dienstunfähigkeitsklausel. Diese sichert die beschränkte oder auch spezielle Dienstunfähigkeit ab. Die Klausel gewährleistet, dass eine Dienstunfähigkeit, die nur bestimmte Bereiche betrifft, wie etwa den Polizei- oder Justizvollzug, den Zolldienst oder den Feuerwehreinsatzdienst, durch den Versicherer als vollständige Dienstunfähigkeit anerkannt wird.

Die Vollzugsklausel kann zum Beispiel folgendermaßen lauten:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich seines Gesundheitszustandes wegen aufgrund einer auf bestimmte Bereiche beschränkten Dienstunfähigkeit infolge eines Zeugnisses eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes oder des Amtsarztes, in dem die beschränkte Dienstunfähigkeit festgestellt wird, in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.“

Auch bei der Polizeivollzugsdienstunfähigkeitsklausel sowie der Feuerdienstunfähigkeitsklausel handelt es sich um spezielle DU-Klauseln, die ebenfalls die Versetzung in den Ruhestand bzw. die Entlassung für den Fall absichern, dass der Versicherte die besonderen Voraussetzungen für den jeweiligen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann.

Begrenzte Dienstunfähigkeit oder Teildienstunfähigkeit

Ist ein Beamter gesundheitlich eingeschränkt, kann aber noch mindestens 50% der regulären Arbeitszeit sein Amt und seinen Dienst ausüben, so wird von begrenzter Dienstunfähigkeit oder Teildienstunfähigkeit gesprochen. Diese wird im § 45 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Allerdings versichern die wenigsten Versicherungen eine Teildienstunfähigkeit. In der Regel wird die Leistung erst bei einer vollständigen Dienstunfähigkeit erbracht.