Berufsunfähigkeitsversicherung Invalidität

Unter der Berufsunfähigkeitsversicherung Invalidität versteht man eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit eines Menschen. Die Gründe dafür liegen in Krankheiten und Gebrechen, die so gravierend sind, dass keine Aussicht auf eine erfolgreiche medizinische Behandlung besteht. Dabei ist irrelevant, ob der gesundheitliche Zustand Auswirkungen auf eine Erwerbstätigkeit hat. Somit können auch Hausfrauen, Rentner oder Kinder als Invalide gelten.

Dem Begriff der Invalidität kommt in der Unfallversicherung eine wesentliche Rolle zu. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Invalidität in Grade der Behinderung eingestuft. In der privaten Unfallversicherung wird die Invalidität anhand eines Invaliditätsgrades festgelegt, der durch sogenannte Gliedertaxe in unterschiedliche Prozenthöhen eingeteilt ist.

Beispiel für eine Einteilung anhand der Gliedertaxen:
Verlust – Invalidität

  • einer Zehe (außer der großen Zehe) – 2 %
  • einer großen Zehe – 5 %
  • des Geschmacksinnes – 5 %
  • eines Fingers (außer dem Daumen und dem Zeigefinger) – 5 %
  • eines Zeigefingers – 10 %
  • des Geruchsinnes – 10 %
  • eines Daumens – 20 %
  • des Gehöres auf einem Ohr – 30 %
  • eines Fußes im Fußgelenk – 40 %
  • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels – 45 %
  • eines Beines bis Unterhalb des Knies – 50 %
  • eines Auges – 50 %
  • eines Hand im Handgelenk – 55 %
  • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels – 60 %
  • eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenkes – 60 %
  • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes – 65 %
  • eines Armes im Schultergelenk – 70 %
  • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels – 70 %