Dienstunfähigkeitsversicherung Rechtsgrundlagen
Die Dienstunfähigkeitsversicherung Rechtsgrundlagen werden in § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Laut Gesetz tritt eine Dienstunfähigkeit ein, wenn gesundheitliche Gründe oder ein anderer körperlicher Zustand eine dauerhafte Ausübung der dienstlichen Pflichten nicht mehr ermöglichen. Auch wenn jemand aufgrund einer Erkrankung im Zeitraum von sechs Monaten drei Monate krankgeschrieben ist und zudem keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Dienstes in den folgenden sechs Monaten besteht, gilt dies als Dienstunfähigkeit.
Dienstunfähigkeitsversicherung Rechtsgrundlagen für Soldaten
Für Berufssoldaten werden die Dienstunfähigkeitsversicherung Rechtsgrundlagen in § 44 Absatz 3 Soldatengesetz geregelt:
Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.
Darüber hinaus kann ein Berufssoldat ebenfalls als dienstunfähig gelten, wenn die Wiederherstellung seiner für die Erfüllung der Dienstpflichten benötigten Fähigkeiten nicht innerhalb eines Jahres erreicht werden kann.
Wichtig
Für eine private Dienstunfähigkeitsversicherung existiert keine eigene Versicherungssparte. Das liegt daran, dass die Dienstunfähigkeitsversicherungen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung geregelt werden und dort als „Dienstunfähigkeitsklausel“ bestehen.