Schritt 4: Vertragsgestaltung

1. Schritt: Bedarf klären
2. Schritt: Persönliche Merkmale erkennen
3. Schritt: Rentenhöhe festlegen
4. Schritt: Vertragsgestaltung

5. Schritt: Geeignete Tarife und Anbieter recherchieren
6. Schritt: Anonymisierte Risikovoranfragen stellen
7. Schritt: Geeignete Police auswählen

Vertragsgestaltung

Bevor Sie nach geeigneten Angeboten suchen, sollten Sie überlegen, wie Ihr Versicherungsvertrag im Idealfall ausgestaltet sein sollte. Sie sollten überlegen, auf welche Vertragskomponenten Sie verzichten können und welche für Sie unabdingbar sind.

SBU oder BUZ?

Zunächst sollte die grundsätzliche Entscheidung getroffen werden, ob der Berufsunfähigkeitsschutz über eine Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) oder eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) geleistet werden soll. Die BUZ ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die an eine Hauptversicherung (Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung) gekoppelt ist. Für den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit wird wie in der SBU eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart. Zusätzlich wird bei Berufsunfähigkeit die Hauptversicherung beitragsfrei fortgeführt.

Es lässt sich keine allgemeingültige Empfehlung aussprechen, ob eine SBU oder eine BUZ vorzuziehen ist bzw. welche Hauptversicherung für die BUZ gewählt werden sollte. Meist raten Verbraucherschützer zu der Trennung von Risikoschutz und Altersvorsorge. Demnach käme nur eine SBU oder eine BUZ mit Risikolebensversicherung in Frage. Die Kombination aus Berufsunfähigkeitsschutz und Risikolebensversicherung hat meist deutliche Preisvorteile gegenüber zwei getrennten Verträgen. Wer also Angehörige im eigenen Todesfall absichern möchte, für den ist dieses Kombiprodukt unter Umständen gut geeignet. Unbedingt zu beachten ist bei Kombiprodukten, dass bei Kündigung der Hauptversicherung die BUZ in der Regel nicht allein weiterbestehen bleibt. Für wen die Versicherung in einer Krisenzeit also zu teuer wird, der verliert durch eine Kündigung auch den BU-Schutz. Dann eine neue  selbstständige BU abzuschließen ist oftmals sehr schwer, da sich die Merkmale des Versicherungsnehmers, wie Gesundheitszustand und Alter, verschlechtert haben.

Versicherungsdauer und Leistungsdauer

Der Begriff Versicherungsdauer meint den Zeitraum, in dem das Risiko berufsunfähig zu werden durch die Versicherung abgedeckt ist. Wer innerhalb der Versicherungsdauer berufunfähig wird, erhält eine Rente, wer nach Ablauf der Versicherungsdauer berufsunfähig wird, der erhält nichts. Der Begriff Leistungsdauer meint den Zeitraum, in dem der Versicherer längstens eine Rente zahlt. Endet die Leistungsdauer, wird die Rentenzahlung eingestellt, unabhängig davon, wie viele Monate oder Jahre die Rente bisher gezahlt wurde.

Ein Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 60. Lebensjahr vereinbart.

  • Berufsunfähigkeit mit 40 Jahren: Er erhält bis zum 60. Lebensjahr, also 20 Jahre lang eine BU-Rente.
  • Berufsunfähigkeit mit 50 Jahren: Er erhält bis zum 60. Lebensjahr, also 10 Jahre lang eine BU-Rente.
  • Berufsunfähigkeit mit 56 Jahren: Er erhält keine BU-Rente.

Das Beispiel zeigt, dass die Versicherungsdauer möglichst spät enden sollte, da bei einer spät eintretenden Berufsunfähigkeit ansonsten gegebenenfalls kein Versicherungsschutz mehr besteht. Die Versicherungsdauer sollte nach Möglichkeit so lange laufen, bis das Rentenalter erreicht ist, denn nur so ist über die gesamte Zeit der Berufstätigkeit ein BU-Schutz gewährleistet. Gleiches gilt für die Leistungsdauer, auch diese sollte im besten Fall bis zum Erreichen der Altersrente, also bis 67 Jahre, laufen. Im oben angeführten Beispiel wird auch deutlich, dass ein zu frühes Ende der Leistungsdauer eine große Versorgungslücke nach sich ziehen kann, da das reguläre Rentenalter mit 60 Jahren noch nicht erreicht ist.

Nicht immer ist es möglich, Versicherungsdauer und Leistungsdauer bis zum 67. Lebensjahr zu vereinbaren. Die Versicherungsgesellschaften bieten Risikoberufen meist nur verkürzte Zeiten an. Hier lohnt sich ein ausführlicher Tarifvergleich, um die längstmögliche Versicherungs- und Leistungszeit zu erhalten.

Karenzzeit

Ist eine Karenzzeit im Versicherungsvertrag vereinbart, erhält der Versicherte nicht sofort nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rente, sondern erst nach Ablauf der Karenzzeit. Üblich sind Karenzzeiten von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Durch die Vereinbarung einer Karenzzeit wird die Berufsunfähigkeitsversicherung etwas günstiger. Allerdings fehlt dann in der ersten Zeit auch die finanzielle Absicherung. Zudem müssen die Beiträge während der Karenzzeit weiter gezahlt werden, was in dieser Zeit besonders schwerfallen kann.

Überschussbeteiligung

Bei der Berechnung der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung planen die Versicherungsgesellschaften mit großen Sicherheitspolstern. Das heißt die Versicherer nehmen mit allen Beiträgen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen deutlich mehr Geld ein, als sie aktuell für Berufsunfähigkeitsrenten ausgeben. Hierdurch entstehen Überschüsse, an denen die Versicherungsnehmer beteiligt werden. Für diese Überschussbeteiligung gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Verzinsliche Ansammlung: Bei der Verzinslichen Ansammlung spart der Versicherer die zu viel gezahlten Beiträge an und zahlt diese bei Vertragsende verzinst an den Versicherungsnehmer zurück.
  2. Bonusrente: Bei der Bonusrente nutzt der Versicherer die Anteile, die dem  Versicherungsnehmer aus den Überschüssen zustehen, um im Leistungsfall eine zusätzliche Rente zu zahlen.
  3. Beitragsverrechnung: Bei der Beitragsverrechnung werden die Anteile der Überschüsse, die auf den Versicherungsnehmer entfallen, direkt mit den zu zahlenden Beiträgen verrechnet. Den zu hoch kalkulierten Bruttobeiträgen stehen damit tatsächlich zu zahlende, niedrigere Nettobeiträge gegenüber.

Vorteilhaft ist in der Regel nur die Variante der Beitragsverrechnung. Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung sind grundsätzlich nicht garantiert. Bei der Verzinslichen Ansammlung kann es daher passieren, dass keine oder nur geringe Beträge bei Vertragsende an den Versicherungsnehmer zurückfließen, obwohl dieser die gesamte Laufzeit über den hohen Bruttobeitrag gezahlt hat. Das Gleiche gilt für die Bonusrente, auch diese ist nicht garantiert und kann sehr gering sein oder ganz wegfallen. Zudem hat der Versicherungsnehmer nur dann etwas von der Bonusrente, wenn er tatsächlich berufsunfähig wird.

Nur bei der Beitragsverrechnung profitiert der Versicherungsnehmer durch die geringeren Nettobeiträge sofort von der Überschussbeteiligung, eine Ersparnis, die ihm nicht mehr genommen werden kann. Zu beachten ist bei der Beitragsverrechnung allerdings, dass auch diese nicht garantiert ist und sich die Nettobeiträge jederzeit erhöhen können, bis zu dem Ausmaß der Bruttobeiträge. Daher sollten die Bruttobeiträge bei der Wahl des Tarifs auch eine wichtige Rolle spielen. Sie geben an, mit welcher Beitragshöhe der Versicherungsnehmer im schlechtesten Fall zu rechnen hat.

Pauschalregelung oder Staffelregelung

Die meisten Versicherer bieten eine Pauschalregelung für den Leistungsfall an. Pauschalregelung meint, dass ab einer Berufsunfähigkeit von 50% die volle Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird. Liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50%, erhält der Versicherte nichts.

Eine Alternative hierzu stellt die Staffelregelung dar. Hierbei wird die Berufsunfähigkeitsrente anteilig entsprechend dem Grad der BU gezahlt. Möglich ist zum Beispiel folgende Staffelregelung: Bei einer Berufsunfähigkeit von 25% erhält der Versicherte entsprechend 25% der vereinbarten Rente, bei 50% BU erhält er 50% der Rente, erst bei 75% BU erhält der Versicherte 100% der Rente. Liegt die BU unter 25% erhält der Versicherte nichts. Der Anteil der Rente wird bei der Staffelregelung stets nach dem exakten Grad der Berufsunfähigkeit berechnete. Wird demnach eine Berufsunfähigkeit von 32% festgestellt, werden auch 32% der Rente gezahlt.

In den meisten Fällen ist eine Pauschalregelung sinnvoll, da dann bereits ab einer 50prozentigen Berufsunfähigkeit die volle Rente ausgezahlt wird, und der Lebensstandard gesichert ist. Muss mit einer 50prozentigen BU der Beruf aufgegeben werden, so entstünde durch eine halbe BU-Rente eine erhebliche Versorgungslücke. Darüber hinaus hat die Staffelregelung meist ständige Auseinandersetzungen mit dem Versicherer zur Folge. Den Grad der Berufsunfähigkeit festzustellen ist alles andere als einfach. Bei der Staffelregelung besteht die Gefahr, dass über jeden Prozentpunkt mit der Versicherung gestritten werden muss. Bei der Pauschalregelung muss dagegen lediglich das Übertreten der 50% Schwelle nachgewiesen werden.

Zahlweise

In der Regel können sich die Versicherungsnehmer bei jeder Versicherungsgesellschaft aussuchen, in welchem Intervall die Beiträge gezahlt werden. Es ist möglich die Beiträge in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Raten zu zahlen. Wer in der Lage ist die Beiträge für ein Jahr auf einmal zu zahlen, der sollte sich für diese Variante entscheiden, denn dabei werden ein paar Prozent der Beitragssumme, die für Verwaltungskosten angerechnet werden, gespart.

Berufsklauseln

Einige Berufsgruppen müssen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf besondere Vertragsklauseln achten, um ausreichend abgesichert zu sein.

Beamte: Die Beamtenklausel stellt sicher, dass der Versicherer die Entlassung des Versicherungsnehmers durch seinen Dienstherren aufgrund einer Dienstunfähigkeit, als Berufsunfähigkeit anerkennt.

Ärzte: Die Ärzteklausel schränkt die Verweisungsmöglichkeiten auf andere Tätigkeiten ein. Die sogenannte Facharztklausel besagt, dass ein Facharzt nicht auf eine andere Tätigkeit außerhalb seines Fachgebietes verwiesen werden kann. Eine weitere Klausel für Ärzte ist die Infektionsklausel.

Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer: Die Anwaltsklausel besagt, dass der Versicherungsnehmer nicht auf einen anderen Beruf als den ausgeübten verwiesen werden kann.

Kapitäne, Seeoffiziere: Die Seedienstuntauglichkeitsklausel stellt sicher, dass Kapitäne und Seeoffiziere, die aufgrund einer Seeuntauglichkeit keinen Gebrauch von ihrem Patent mehr machen können, als berufsunfähig angesehen werden.

Piloten, Cockpit-Personal: Die Fluguntauglichkeitsklausel / Loss of License Klausel beinhaltet, dass Piloten und Cockpit-Personal, bei krankheitsbedingtem Lizenzverlust als berufsunfähig angesehen werden.

Nur wenn diese Klauseln im Versicherungsvertrag enthalten sind, haben die betroffenen Berufe eine gute Absicherung gegen das Risiko berufsunfähig zu werden.

Zu der Ausgestaltung des Versicherungsvertrags gehört selbstverständlich auch die zu versichernde Rentenhöhe, hierzu siehe Schritt 3.