Rentenversicherung Freiberufler

Freiberufler, die den verkammerten freien Berufen angehören, haben neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit, sich in berufsständischen Versorgungswerken zu versichern. In einem solchen Fall besteht eine Befreiung von der gesetzlichen Pflicht zur Rentenversicherung Freiberufler.

Zu den Freiberuflern der verkammerten Berufe zählen u.a.:

  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Ingenieure
  • Vereidigte Buchprüfer
  • Psychotherapeuten
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Tierärzte

Um eine versicherte Berufsunfähigkeitsrente von den Versorgungswerken beziehen zu können, sind allerdings oftmals hohe Auflagen zu erfüllen. Die vollständige Aufgabe der eigenen Praxis oder des eigenen Betriebs des Freiberuflers ist obligatorisch, selbst eine Weiterführung in sehr geringem Umfang wird nicht gestattet.

Leistungen der Versorgungswerke für Freiberufler

Abgesehen von dieser hohen Anforderung, die allen Versorgungswerken gemein ist, unterscheiden sich die allgemeinen Leistungen der unterschiedlichen Versorgungswerke für Freiberufler innerhalb der Berufsstände und Bundesländer. Das Versorgungswerk der Apotheker in Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise eine teilrechtlich selbstständige Einrichtung der Apothekerkammer Nordrhein und somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen hingegen ist eine vollkommen selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.