Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzteversorgung
Bei der Ärzteversorgung Niedersachsen heißt es in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzteversorgung:
„Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist:
- Die Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen. Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit ärztlicher Berufsausübung entfällt. Es genügt nicht, dass die bisherige ärztliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Vielmehr ist eine Verweisung auf andere ärztliche Tätigkeiten, auch auf andere Fachgebiete, hinzunehmen. Auch reicht eine Einschränkung der Kräfte nicht aus, die nur noch verringerte Berufseinkünfte erzielen lässt.
- Die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit. Bei niedergelassenen Ärzten gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch einen Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird. Bei angestellten Ärzten gilt die Tätigkeit erst dann als eingestellt, wenn die Gehaltszahlungen enden (Ende der Lohnfortzahlung).
- Die Berufsunfähigkeit muss länger als 90 Tage andauern.
Kurzfristige Erkrankungen unter 90 Tagen lösen den Rentenanspruch nicht aus.
Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Erkrankung gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.“
Unter welchen Voraussetzungen die Berufsunfähigkeitsversicherung Ärzteversorgung durch das Versorgungswerk eine Leistung erbringt, können Sie dort erfragen. Abzuklärende Voraussetzungen können beispielsweise sein:
- Pflicht zur Heilbehandlung
- Betriebs- bzw. Praxisaufgabe
- Pflicht zur Weiterbildung
- Gesundheitszustand: voraussichtlich auf Dauer oder zeitlich befristet
Nutzen Sie gerne unsere Adressliste Versorgungswerke Ärzte.