Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

Jeder Arzt kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine Infektion arbeitsunfähig werden und sollte sich gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit absichern. Als Mediziner eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte abzuschließen, hängt in den meisten Fällen mit verschiedenen Hindernissen zusammen. Außerdem stellt der bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte oftmals relativ hohe Absicherungsbedarf, trotz Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk, erhöhte Anforderungen an die Risikoprüfung des Versicherungsanbieters. Diese können zum einen sehr umfangreich ausfallen kann. Zum anderen sollten die Möglichkeiten der abstrakten Verweisung und konkreten Verweisung vom Versicherungsnehmer genau geklärt werden.
Trotzdem gibt es für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte oft Sonderlösungen und Aktionen, die beispielsweise den Umfang der geforderten Gesundheitsfragen betreffen können.

Grafik: Arbeitszeit von Erwerbstätigen im medizinischen Bereich

Im Jahr 2018 haben 32% aller Ärzte und Ärztinnen mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet. Diese Überbelastung kann das Risiko für Krankheiten deutlich erhöhen. (Quelle: eigene Darstellung)

Infektionsklausel für Ärzte

Eine der größten Hürden bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Berufsfelder im Bereich der Medizin ist häufig, den Versicherungsschutz auch für den Fall eines behördlichen Verbots durch Infektionsgefahr aufrecht zu erhalten. Ärzte sind von dieser Gefahr besonders betroffen, da sie jeden Tag in unmittelbaren Kontakt mit den Patienten stehen und sich so leicht eine Infektion zuziehen können, die zu einer Berufsunfähigkeit führt. Deshalb ist es äußerst wichtig zu überprüfen, ob die gewählte Berufsunfähigkeitsversicherung eine Infektionsklausel enthält.

Diese kann folgendermaßen formuliert sein:

„Bei Human- und Zahnmedizinern liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel würde dazu ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.“

Umorganisationsklausel für Betriebe von Selbstständigen bei Berufsunfähigkeit

Bei Selbstständigen oder Freiberuflern wird von dem Versicherer im Leistungsfall überprüft, ob durch eine Umorganisation der Arbeitsabläufe oder eine neue Verteilung der Aufgaben innerhalb des Betriebs, der Beruf des Versicherungsnehmers weiterhin ausgeübt werden kann. Dadurch kann der Berufsunfähigkeitsgrad soweit sinken, dass laut den vereinbarten Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt.

Die Umorganisationsklausel unterliegt allerdings einige Bedingungen, die bei einer Umstellung der Arbeitsabläufe eingehalten werden müssen. Die versicherte Person muss beispielsweise weiterhin Betriebsinhaber bleiben, eine Umorganisation muss wirtschaftlich sinnvoll sein und mögliche Einkommenseinbußen, die durch eine Umorganisation entstehen könnten, müssen sich in einem vertretbaren Rahmen befinden.

Die Umorganisationsklauseln der Versicherer beinhalten unterschiedliche Bedingungen und Forderungen, weshalb es ratsam ist, bei der Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch auf die Umorganisationsklausel zu achten.

Sonderregelungen der Umorganisationsklausel für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

Bestimmte Klauseln wie beispielsweise die Umorganisationsklausel werden für Ärzte teilweise angepasst. Es wird beispielsweise darauf geachtet, wie viele Mitarbeiter in einer Praxis arbeiten oder wie viele approbierte Ärzte der gleichen Fachrichtung zusammen arbeiten. Einige Versicherer zählen nur Angestellte mit einem akademischen Abschluss in einem Heilberuf als Mitarbeiter einer Praxis. Außerdem muss das Fachgebiet der zu versichernden Person bei einer Umorganisation mit einem approbierten Mitarbeiter abgedeckt werden, der das jeweilige Fachgebiet vollständig beherrscht.

Vergleich zwischen dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit und ohne Sonderaktion

Der Unterschied zwischen Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit und einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Sonderaktion oder Sonderlösungen kann sehr groß sein. Viele Versicherer bieten immer wieder Sonderaktionen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung an, die auf das Berufsfeld des Arztes zugeschnitten sind.

Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Sonderaktion

Dabei geht es zum Beispiel um die Beantwortung der Gesundheitsfragen, um den Risikograd einer Berufsunfähigkeit der zu versichernden Person zu ermitteln. Diese können in der Anzahl stark reduziert sein oder Fragen bezüglich des Gewichts und der Größe fallen weg. Außerdem reichen die Fragen meist nur wenige Jahre zurück, weshalb frühere Erkrankungen gegebenenfalls nicht angegeben werden müssen. So könnte eine Frage zum Gesundheitszustand beispielsweise aussehen:

„Haben Sie aktuell bzw. hatten Sie in den letzten zwei Jahren Krankheiten oder Verletzungen, wegen denen Sie bei einem Arzt oder Therapeuten (z. B. Heilpraktiker, Physio-, Psychotherapeuten) länger als 6 Wochen* in Behandlung** waren oder sein werden?“

Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Sonderaktion

Die Fragen zum Gesundheitszustand ohne Sonderaktion sind deutlich umfangreicher und reichen oft mehrere Jahre zurück. Außerdem müssen im Gegensatz zur begünstigten Antragsstellung Fragen zu leichteren Erkrankungen wie Allergien oder Neurodermitis beantwortet werden. So könnte eine Frage ohne Sonderaktion beispielsweise aussehen:

„Waren Sie bei Ärzten oder Therapeuten (Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Heilpraktiker) in Behandlung, Untersuchung oder Beratung? […]
a) Sinnesorgane* (z. B. Netzhautablösung, Sehnerv-Entzündung, Hörsturz) h) Haut* (z. B. Ekzeme, Hautkrebs)
b) Allergien* (z. B. allergisches Asthma, Nahrungsmittelallergien, Kontaktallergien) i) Infektionen (z. B. Tuberkulose, Malaria)
c) Blut (z. B. Bluter, Eisenmangelanämie)
d) Herz, Kreislauf (z. B. Erkrankung der Herzkranzgefäße, ärztl. diagnostizierter Bluthochdruck, Schlaganfall, Venenentzündung)
[…]“

Diese Fragen beziehen sich auf sämtliche Körperregionen und erfordern die Angabe aller Erkrankungen der letzten fünf Jahre. Außerdem wurden Fragen zu vergangenen Operationen gestellt, welche sich auf die letzten zehn Jahre beziehen. Es wird deutlich, wie unterschiedlich die Fragen der Versicherer sein können.

Sonderaktionen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Sonderaktionen sind immer zeitlich begrenzt und variieren je nach Versicherer. Wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden soll, lohnt es sich im Einzelfall verschiedene Versicherer miteinander zu vergleichen. Dann ist es möglich, die bestmöglichen und aktuell verfügbaren Aktionen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung beratend zur Seite. Dieser Service ist für Sie völlig kostenfrei.

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