Konkrete Verweisung im Berufsunfähigkeitsvertrag

Konkrete Verweisung bezeichnet das Vorgehen einer Versicherungsgesellschaft die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente mit der Begründung zu verweigern bzw. einzustellen, dass der Versicherungsnehmer eine andere als die bei Eintreten der Berufsunfähigkeit versehene Tätigkeit tatsächlich, also konkret ausübt. Eine konkrete Verweisung kann sowohl in der Erstprüfung als auch im Nachprüfungsverfahren erfolgen.

Kundenfreundliche Versicherungstarife sehen vor, dass für eine konkrete Verweisung nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die dem Ausbildungsstand des Versicherungsnehmers entsprechen. Darüber hinaus beinhalten viele Versicherungsverträge auch die Bedingung, dass für eine konkrete Verweisung ein bestimmter Prozentsatz der Einkommenseinbuße nicht überschritten werden kann. So kann beispielweise die Regelung gelten, dass eine Einkommenseinbuße von mehr als 20% gegenüber dem früheren Einkommen eine konkrete Verweisung ausschließt.

Das folgende Beispiel soll erläutern, worum es sich bei einer konkreten Verweisung handelt: Wenn beispielsweise ein Bäcker berufsunfähig wird, anschließend jedoch eine Umschulung zum Bürokaufmann erfolgreich absolviert und noch mindestens 80 Prozent seines ursprünglichen Gehalts erhält, muss er mit einer konkreten Verweisung rechnen. Eine Berufsunfähigkeit würde dann nicht mehr vorliegen und die Versicherung würde die Versicherungsleistung zurückziehen. Wenn der Bürokaufmann eine Versicherung mit entsprechender kundenfreundlicher Regelung abgeschlossen hat, wäre eine konkrete Verweisung nicht möglich, wenn er nur noch 70 Prozent seines alten Gehalts bekäme.

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