Rentenversicherung Selbständige mit einem Auftraggeber

Selbstständige mit einem Auftraggeber werden oft auch als Scheinselbständige bezeichnet. Sie treten als selbstständige Unternehmer auf, obwohl sie durch die Art ihrer Tätigkeit eher den Arbeitnehmern zugeteilt werden. Sie müssen wie Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln. Folglich sind sie abhängig beschäftigt und unterliegen somit der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung Selbständige mit einem Auftraggeber.

Merkmale und Verpflichtungen einer Scheinselbständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit lässt sich an folgenden Merkmalen erkennen:

  • Es ist kein unternehmenseigenes Firmenschild und kein eigenes Bürogebäude vorhanden.
  • Der Scheinselbständige besitzt kein eigenes Briefpapier und keine eigenen Visitenkarten.
  • Der Scheinselbständige arbeitet nach den Weisungen des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
  • Der Scheinselbständige hat keine regelmäßig Beschäftigten.
  • Der Scheinselbständige ist im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. (Das gilt wenn 5/6 oder mehr Anteile des Umsatzes auf nur einen Auftraggeber zurückgehen.)
  • Der Scheinselbständige war zuvor bei dem Auftraggeber als Arbeitnehmer tätig.

Zudem sprechen die folgenden Verpflichtungen für eine Scheinselbständigkeit:

  • Allen Weisungen des Auftraggebers Folge leisten
  • Vorgeschriebene Arbeitszeiten einhalten
  • Regelmäßige, detaillierte Berichterstattung an den Auftraggeber
  • Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an von diesem bestimmten Orten
  • Nutzung vorgeschriebener Soft- und Hardware zum Zwecke der Kontrollmöglichkeiten seitens des Auftraggebers

Die oben genannten Verpflichtungen ermöglichen dem Auftraggeber Methoden zur Steuerung und Kontrolle, denen sich echte Selbständige nicht unterordnen müssten. Diese wiederum tragen das unternehmerische Risiko selbst und können sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Allerdings ist der Erfolg des persönlichen und finanziellen Einsatzes bei tatsächlich Selbständigen ungewiss und unabhängig von dritten Parteien.

Wichtig

Insbesondere die Gestaltung der Verträge mit Geschäftspartnern ist wichtig bei der Beurteilung, ob jemand wirklich selbständig ist. Da die schriftlichen Worte der Verträge jedoch nicht immer deckungsgleich mit der Realität sind, kommt es letztendlich auf die tatsächlich vorherrschenden Verhältnisse im Berufsalltag an.

Meldepflicht beim Rentenversicherungsträger

Sollten Sie als Selbständiger zum zuvor genannten Personenkreis gehören, müssen Sie sich an die Meldepflicht halten. Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen sich Selbständige mit einem Auftraggeber bei ihrem Rentenversicherungsträger melden. Diese Meldepflicht besteht ebenfalls, sollte ein Gründungszuschuss gewährt worden sein. Wird die Meldepflicht versäumt, können entsprechende Beiträge nachgefordert werden.

Befreiungsmöglichkeiten

Beschäftigen Sie jedoch versicherungspflichtige Arbeitnehmer, können Sie sich sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn Sie sich über Befreiungsmöglichkeiten der Rentenversicherung informieren möchten, können Sie das unter Befreiung Rentenversicherungspflicht tun.