Befreiung Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber

Die Industrie- und Handelskammer hat einige Rahmenbedingungen als Voraussetzung für eine Befreiung Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen mit einem Auftraggeber erhoben. Demnach können Selbstständige für drei Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit von der Versicherungspflicht freigesprochen werden. Eine Befreiung Rentenversicherungspflicht kann bei einer zweiten Scheinselbstständigkeit erneut erfolgen, wenn der Zeitraum von drei Jahren noch nicht überschritten wurde und der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme gestellt wird. Auch wenn ein Antragssteller über 58 Jahre alt ist, er bereits selbstständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigkeit eingetreten ist, kann eine Befreiung Rentenversicherungspflicht erfolgen.

Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, können dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie danach durch die Regelung der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig werden.

Ferner können Selbständige, die vor dem 02.01.1949 geboren wurden, von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, ohne weitere Bedingungen erfüllen zu müssen. Jüngere selbständig Tätige können nur befreit werden, wenn Sie bereits vor dem 10.12.1998 eine Altersabsicherung in Form einer privaten Renten- oder Lebensversicherung oder im Rahmen einer vergleichbaren Art der Vorsorge entsprechend den Bestimmungen des § 231 Abs. 5 SGB VI eingerichtet haben.

Es gibt noch weitere Bedingungen für eine Befreiung Rentenversicherungspflicht. Dazu können Sie sich bei der deutschen Rentenversicherung weitere Informationen einholen.