Rentenversicherung Künstler und Publizisten

Als Künstler gelten Personen, die darstellende sowie bildende Kunst oder Musik lehren, ausüben oder schaffen. Folglich zählen auch Sänger, Musiker und Komponisten zu den Künstlern. Als Publizist gilt, wer Publizistik lehrt oder publizistisch tätig ist, sei es als Journalist, Schriftsteller oder auf sonstige Art und Weise. Für diese beiden Berufsgruppen gilt die Versicherungspflicht nach den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Allerdings tritt die Versicherungspflicht erst dann ein, wenn das voraussichtliche Jahreseinkommen über 3.900 Euro liegt. Ausgenommen hiervon sind Berufsanfänger, für die spezielle Regelungen gelten.

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist gerne beratend tätig und entscheidet ebenfalls über die jeweilige Versicherungspflicht. In der Regel beginnt diese Pflicht mit dem Tag, an dem sich die Künstler oder Publizisten bei der KSK gemeldet haben. Durch die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse wird die Rentenversicherung für Künstler und Publizisten eingeleitet.

Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse

Selbständige Publizisten und Künstler, welche die Voraussetzungen zur Versicherung in der Künstlersozialkasse erfüllen, müssen sich entsprechend bei der KSK anmelden. Entsprechende Informationen sowie Anmeldeunterlagen werden auf der Website der Künstlersozialkasse bereit gestellt.

Information

Selbständige Künstler und Publizisten müssen nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst zahlen, seit sie 1983 in die gesetzliche Sozialversicherung integriert wurden. Die restlichen Kosten übernehmen die Unternehmen, die publizistische und künstlerische Leistungen nutzen sowie der Bund durch einen Zuschuss seinerseits.

Zuschüsse der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse ist allerdings kein eigenständiger Leistungsträger. Ihre Mitglieder können sich ihre Krankenversicherung selbst aussuchen und die KSK zahlt ihnen einen Zuschuss zu den anfallenden Beiträgen. Ebenso bezuschusst sie die gesetzliche Pflege- und Rentenversicherung. Den Künstlern und Publizisten steht der volle gesetzliche Leistungskatalog zu; in der gesetzlichen Rentenversicherung Künstler Publizisten gelten sie als pflichtversichert.

Krankentagegeld und Erwerbsminderungsrente

Wie bei anderen Berufstätigen startet die Auszahlung des Krankentagegeldes bei einer starken Erkrankung nach sechs Wochen. Diese Karenzzeit kann jedoch verkürzt werden, wenn die hierzu nötigen Beiträge vollständig selbst gezahlt werden.

Für die Auszahlung einer halben oder vollen Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung Künstler und Publizisten gilt dasselbe wie für Arbeiter und Angestellte.