Berufsunfähigkeitsversicherung Nachprüfung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung Nachprüfung wird in den Versicherungsbedingungen geregelt. Es wird festgelegt, dass der Versicherer das Recht hat, nach der Anerkennung der Leistungspflicht eine Nachprüfung vorzunehmen, um das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und damit der Voraussetzungen für die Leistungserbringung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sollten Versicherungsnehmer insbesondere darauf achten, ob für die Nachprüfung die gleichen Bedingungen gelten, wie für die Erstprüfung. Es kann beispielsweise vorkommen, dass ein Versicherer die abstrakte Verweisung bei der Erstprüfung ausschließt, nicht aber bei der Nachprüfung. Hierdurch kann unter Umständen der Vorteil des Verzichts auf die abstrakte Verweisung bei der Erstprüfung für den Versicherungsnehmer ausgehebelt werden, wenn der Versicherer nach kurzer Zeit eine Nachprüfung vornimmt und dann von seinem Recht auf die abstrakte Verweisung Gebrauch macht – der Versicherungsnehmer müsste dann bereits wieder auf die Rente verzichten.

Meldepflicht des Versicherungsnehmers

Im Zusammenhang mit der Nachprüfung wird in der Regel auch die Meldepflicht des Versicherungsnehmers bei einer Minderung der Berufsunfähigkeit bzw. einer Wiederaufnahme oder Änderung der beruflichen Tätigkeit festgelegt. Die Formulierungen können hier bei den verschiedenen Versicherern deutlich voneinander abweichen. Die Versicherungsbedingungen regeln zudem den Fall, dass die Nachprüfung eine Aufhebung der Berufsunfähigkeit nachweist – der Versicherer wird dann von der Leistungspflicht befreit.

Bestimmungen zu der Nachprüfung in den BU-Musterbedingungen

Die Bestimmungen zu der Nachprüfung in den BU-Musterbedingungen (Originaltext):

§ 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann 27, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als …28 % vermindert, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.

(5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, setzen wir unsere Leistungen herab oder stellen sie ein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

27 Bei Verzicht auf die abstrakte Verweisung muss es heißen: … andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt. …

28 Unternehmensindividuell festzulegen.