Checkliste Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Komplexität der Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung macht es für Laien oftmals schwer, alle Details richtig zu deuten. Mit dieser Checkliste bieten wir Ihnen ein Hilfsmittel für die Prüfung der Versicherungsbedingungen auf Kundenfreundlichkeit. Die hier aufgeführten Punkte stellen eine Empfehlung dar, wie die Versicherungsbedingungen ausgestaltet sein sollten. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder allgemeine Gültigkeit.

Verzicht auf die Abstrakte Verweisung (In Erst- und Nachprüfung)

Der Versicherer sollte in den Bedingungen ausdrücklich auf die Anwendung des Rechts zur Abstrakten Verweisung verzichten. Verzichtet der Versicherer nicht auf dieses Recht kann er den Versicherten im Falle der Berufsunfähigkeit auf eine andere, hinsichtlich Einkommen, Erfahrung, Ausbildung und sozialem Ansehen gleichwertige Tätigkeit verweisen und die Zahlung der Rente verweigern.

Sechs-Monate-Prognose

Für die Anerkennung der Leistungspflicht sollte es genügen, dass ein Arzt eine „voraussichtlich sechs Monate“ andauernde Berufsunfähigkeit bescheinigt. Ungünstiger ist die Formulierung „voraussichtlich dauernd“, da dies einem Prognosezeitraum von drei Jahren entspricht.

Prüfung auf den zuletzt ausgeübten Beruf

Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sollte ausschließlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf geprüft werden. Der Versicherer sollte nicht die Möglichkeit haben, auf zuvor ausgeübte Berufe zu verweisen.

Keine Einschränkungen bei Berufswechsel

Wenn nach Abschluss der Berufsunfähigkeit der Beruf gewechselt wird, sollte dies keinen Einfluss auf den BU-Schutz haben, selbst dann nicht, wenn der neue Beruf deutlich risikoreicher ist als der vorher ausgeübte.

Verzicht auf die Arztanordnungsklausel

Der Versicherer sollte ausdrücklich auf die sogenannte Arztanordnungsklausel verzichten. Andernfalls ist der Versicherte bei Berufsunfähigkeit dazu verpflichtet, den Anordnungen von Ärzten unbedingt Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht hätte eine Streichung der Berufsunfähigkeitsrente zur Folge.

Verzicht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19 VVG

Sollte innerhalb der Vertragslaufzeit bekannt werden, dass bereits vor Vertragsabschluss ein erhöhtes Risiko bestanden hat, das dem Versicherer nicht angegeben wurde, sollte dieser auf die Anwendung des Rechts auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach § 19 VVG verzichten, sofern der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Verzicht auf § 163 VVG

Laut § 163 VVG hat der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung über die Bruttobeiträge hinaus zu erhöhen. Günstig ist es, wenn der Versicherer auf dieses Recht verzichtet, denn dann bildet der Bruttobeitrag die unveränderbare Höchstgrenze. Diesen Vorteil bieten allerdings nur wenige Tarife.

Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung des Versicherungsfalls

Bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall sollte der Versicherungsschutz dennoch bestehen. Der Versicherer sollte in einem solchen Fall die Leistungen rückwirkend zahlen.

Rückwirkende Leistung bei sechsmonatiger Berufsunfähigkeit

Wenn eine Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, bereits sechs Monate ununterbrochen andauert, wird die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit anerkannt. Günstig ist es, wenn der Versicherer dann nicht erst ab dem siebten Monat, sondern rückwirkend von Beginn an die Rente zahlt.

Keine Meldepflicht bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands

Ist die Berufsunfähigkeit eingetreten und erhält der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Versicherung, so ist es vorteilhaft, wenn Verbesserungen des Gesundheitszustands nicht von selbst gemeldet werden müssen. Nur wenn der Versicherer aktiv nachfragt oder den Gesundheitszustand überprüft kann die Rentenleistung eingestellt werden.

Nachversicherungsgarantien

Die Versicherungsbedingungen sollten die Möglichkeit der Nachversicherung vorsehen. Bei Ereignissen wie Geburt eines Kindes, Heirat, Scheidung, Abschluss der Ausbildung, Existenzgründung etc. sollte der Versicherte die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente an die veränderten Lebensumstände anpassen können, ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die Anhebung der Rente sollte nicht zu eng begrenzt sein.

Umfänglicher Versicherungsschutz

Der Versicherer sollte bereit sein, Leistungen zu erbringen, wenn die Berufsunfähigkeit durch Folgendes verursacht wurde:

  • Vergehen im Straßenverkehr, über fahrlässige Verstöße hinaus
  • Innere Unruhen, wenn der Versicherungsnehmer nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat
  • Kriegsereignisse im Ausland
  • Fahrveranstaltungen, bei denen es um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geht
  • Strahlen
  • Luftfahrten
  • Einsatz oder Freisetzung von chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen

Weltweiter Versicherungsschutz

Die Berufsunfähigkeitsversicherung sollte einen weltweiten, wenigstens aber einen europaweiten Versicherungsschutz bieten.

Verzicht auf Untersuchungen im Inland bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland

Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, sollte er im Falle der Berufsunfähigkeit nicht dazu verpflichtet sein, die notwendigen Untersuchungen im Inland durchzuführen.

Flexibilität bei der Beitragszahlung

Die monatlichen Kosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht unerheblich. Daher ist es vorteilhaft, wenn der Versicherungsnehmer in Zeiten finanzieller Engpässe, die Möglichkeit hat, Beiträge auszusetzen und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuzahlen. Zudem sollte der Versicherer die Beiträge auf Wunsch des Versicherungsnehmers zinslos stunden, solange die Entscheidung über die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit noch nicht vorliegt.

Kurze Kündigungsfristen

In dem Fall, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen möchte, da beispielsweise die Beiträge nicht mehr bezahlt werden können, sollten die entsprechenden Fristen möglichst kurz sein.