Rentenversicherung selbständige Pflegepersonen

Selbständige Pflegepersonen, welche in der Krankenpflege tätig sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung. Dabei ist der Begriff der Selbständigkeit im Sozialgesetzbuch folgendermaßen geklärt: Als selbständig tätig gilt, wer seine selbständig tätige Arbeit nicht nur vorübergehend verrichtet.

Nach der Rentenversicherung wird der Beruf der Pflegeperson ausgeübt, wenn Tätigkeiten im Bereich der Kinder-, Säuglings-, Wochen- oder Krankenpflege erfolgen. Dies geschieht meistens auf eine ärztliche Ver- oder Anordnung.

Wichtig

Für Sie ist dabei wichtig zu wissen, dass Ihr Eintritt in die Versicherungspflicht nicht davon abhängt, ob der Patient die Leistungen über eine gesetzliche Krankenversicherung oder als Privatperson abrechnet.

Neben den selbständigen Pflegepersonen, wie z.B. selbständige Krankenpfleger oder Krankenschwestern, kann dieses Kriterium auch auf andere Berufe zutreffen. Selbständige Masseure, Ergo- oder Physiotherapeuten gehören ebenfalls der Gruppe der selbstständigen Pflegepersonen an, wenn ihre Arbeit hauptsächlich auf ärztlichen An- und Verordnungen beruht. In diesem Fall unterliegen auch sie der Rentenversicherung für selbständige Pflegepersonen.

Hinweis

Darüber hinaus trifft die Versicherungspflicht auch auf selbständige Logopäden sowie andere selbständig tätige Stimm- und Sprachtherapeuten zu. Sportmasseure hingegen unterliegen keiner Versicherungspflicht. Gleiches gilt für selbständig tätige Altenpfleger, sofern sie größtenteils gesunde Menschen betreuen, die lediglich aufgrund ihres hohen Alters pflegebedürftig sind.

Meldepflicht bei dem Rentenversicherungsträger

Weiterhin sollten Sie beachten, dass Sie sich innerhalb der ersten drei Monaten nach Tätigkeitsbeginn bei dem Rentenversicherungsträger melden müssen. Das Gesetz sieht für selbstständige Pflegepersonen keine Möglichkeit einer Befreiung hinsichtlich der Versicherungspflicht vor.