Rentenversicherung Küstenschiffer und Küstenfischer
Küstenschiffer sowie Küstenfischer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, insofern sie als selbständige Unternehmer tätig sind, selbst als Küstenschiffer bzw. Küstenfischer mitarbeiten oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen. Eine grundlegende Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Beschäftigte angestellt werden.
Information
Die Genehmigung für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erhalten Küstenschiffer bzw. Küstenfischer von den Fischereiämtern. Diese benachrichtigen die zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Definition Küstenfischer und Küstenschiffer
Als Küstenfischer gilt ein Unternehmer, der Küstenfischerei durch den Betrieb von Küstenkuttern, Hochseekuttern bis 250 Kubikmetern, Fischerbooten oder anderen ähnlichen Fahrzeugen bzw. auf bestimmten Gewässern ohne Fahrzeuge betreibt.
Als Küstenschiffer gilt, wer Küstenschifffahrt gemäß der Verordnung über die Küstenschifffahrt betreibt. Die Verordnung definiert Küstenschifffahrt als das An-Bord-Nehmen und Befördern von Fahrgästen oder Gütern unter Benutzung des Seeweges und gegen Entgelt von einem Ort im Inland an einen Bestimmungsort in diesem Bereich.
Meldepflicht für Küstenschiffer und -fischer
Hinsichtlich der Meldepflicht beim Rentenversicherungsträger unterscheiden sich die Küstenschiffer und Küstenfischer von anderen Berufsgruppen insofern, dass sie sich nicht selber, zu einer gewissen Frist, anmelden müssen. Die Meldung für die Küstenschiffer wird durch die Gewerbeämter und diejenige für die Küstenfischer durch die Fischereiämter durchgeführt. Der zuständige Rentenversicherungsträger ist in beiden Fällen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.