Rentenversicherung Hebammen

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Hebammen und Entbindungspfleger besteht auch bei einer selbständigen Tätigkeit. Die Rechtsform dieser selbständigen Arbeit ist dabei irrelevant und spielt für die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle. Laut § 2 Nr. 3 SGB VI sind Hebammen und Entbindungspfleger ausdrücklich rentenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht besteht selbst dann, wenn ein oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Hinweis

Auch ist es für diese Berufsgruppen nicht möglich, sich von der Versicherungspflicht zu befreien.

Meldepflicht bei dem Rentenversicherungsträger

In Bezug auf die Rentenversicherung für Hebammen ist es wichtig, folgendes zu wissen: Selbständig tätige Entbindungspfleger und Hebammen müssen spätestens drei Monate nach Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit den Rentenversicherungsträger informieren. Gleiches gilt, falls sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer angestellt haben. Zudem gilt diese Meldepflicht ebenfalls, wenn sie einen Gründungszuschuss erhalten sollten. 

Wichtig

Sollten Sie diese Meldepflicht versäumen, können Beiträge entsprechend nachgefordert werden!