Rentenversicherung Hausgewerbetreibende

Hausgewerbetreibende sind auf Basis eines Auftrags mit der Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren vertraut. Der Auftraggeber ist dabei für die wirtschaftliche Verwendung zuständig. Treffen folgende Kriterien zu, so liegt ein Hausgewerbe vor und Sie sind entsprechend versicherungspflichtig:

  • Der Hausgewerbetreibende arbeitet selbstständig in einer eigenen Arbeitsstätte.
  • Die Arbeit erfolgt gewerblich, nicht freiberuflich.
  • Über die Arbeitszeit und den Arbeitsverlauf kann frei bestimmt werden.
  • Es werden maximal zwei eigene Mitarbeiter beschäftigt.
  • Aufträge können von einem oder sogar mehreren Auftraggebern stammen.
  • Die Aufträge werden von gemeinnützigen Unternehmen, Gewerbetreibenden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erteilt.

Auch wenn Hausgewerbetreibende keiner Weisungsbefugnis unterliegen und sogar Arbeitnehmer beschäftigen dürfen, so sind sie dennoch wirtschaftlich abhängig. Schließlich trägt der Auftraggeber das Unternehmerrisiko und erhält die Gewinne.

Sollten Sie vorübergehend ohne einen Auftraggeber auf die eigene Rechnung tätig werden oder die Hilfs- oder Rohstoffe selbst beschaffen, so gelten Sie ebenfalls als Hausgewerbetreibender und sollten über eine Rentenversicherung Hausgewerbetreibende verfügen.

Information

Kein Hausgewerbe liegt vor, wenn der Verkauf der Waren direkt an den Endverbraucher erfolgt oder wenn auf Vorrat, also ohne Auftrag, gearbeitet wird. Ebenfalls von der Versicherungspflicht ausgenommen sind die Heimarbeiter. Da diese als Beschäftigte gelten sind sie bereits als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig.

Sollten Unklarheiten darüber bestehen, ob eine Versicherungspflicht bezüglich der Rentenversicherung Hausgewerbetreibende vorliegt, so können Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden.