Berufsunfähigkeitsversicherung Verletzung Mitwirkungspflicht

Alle Details zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung Verletzung Mitwirkungspflicht behandelt §14 der Berufsunfähigkeitsversicherung Musterbedingungen.

Originaltext:
„§ 14 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 11 oder § 13 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.“

Das bedeutet, dass die versicherte Person bei der Überprüfung der eigenen Berufsunfähigkeit aktiv mitwirken muss. Dazu zählt beispielsweise das Übersenden wichtiger Dokumente wie ärztliche Bescheinigungen an die Versicherung sowie das Ausfüllen verschiedener Fragebögen.

Welche Bedingungen und Forderungen genau an die Mitwirkungspflicht geknüpft sind, hängt vom individuellen Vertrag ab. Daher sollten die Details dieser Klausel frühzeitig mit der eigenen Versicherung besprochen werden.