Berufsunfähigkeitsversicherung Abschlusskosten

§ 10 der Berufsunfähigkeitsversicherung Musterbedingungen enthält alle Informationen zu dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung Abschlusskosten.

Originaltext:
„§ 10 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2 RechVersV i. V. m. § 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4% der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Beiträgen getilgt.
(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind (vgl. auch § 9). Nähere Informationen können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.“

Anstatt die Vergütung der Berufsunfähigkeitsversicherung Abschlusskosten in die Versicherungsprämie mit einzukalkulieren, ist es auch möglich, eine gesonderte Berechnung der Courtage bei Anwendung von courtagefreien Tarifen durchzuführen.