Berufsunfähigkeitsversicherung Urteil Willenserklärung

Das Urteil: BGH, 03.07.2002, IV ZR 145/01

Aus dem Wortlaut entsprechend unserer Recherche:

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für eine einen schriftlichen Antrag ergänzende mündlich erbrachte Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes auch dann, wenn der Agent des Versicherers das Ausfüllen des Antrags vorgenommen hat.

Tenor

Auf Kosten des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 04.04.2001 zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Streitfall besteht in der Frage, ob die Beklagte noch zu der Dynamisierung der Versicherungsleistungen aus einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet ist, nachdem der Kläger (Versicherungsnehmer) wegen Berufsunfähigkeit von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit worden ist. Der Kläger hatte im Mai 1977 über den Agenten L. der Rechtsvorgängerin der Beklagten an diese einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung inklusive Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gestellt. Den Antrag hatte der Versicherungsagent ausgefüllt. Gleichzeitig wurde durch den Kläger eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes beantragt. Dies geschah auf der Grundlage einer von der Beklagten vorformulierten Erklärung. Ein Auszug hieraus lautete:

Ich bin damit einverstanden, daß die dadurch bedingte Beitragserhöhung automatisch zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres in dem gleichen Verhältnis vorgenommen wird, wie sich der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Für diese automatische Erhöhung gelten die ‚Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung‘.

Der Versicherungsvertrag wurde „auf Grund des gestellten Antrags und der hierzu gegebenen schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der beiliegenden Versicherungsbedingungen“ durch die Beklagte policiert. Die „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“ wurden dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt, sie enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

1. Gemäß der bei Vertragsschluß abgegebenen schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers ist vereinbart, daß sich der jeweilige Beitrag im gleichen Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung…

2. Die Erhöhung des Beitrages und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres in dem Kalenderjahr, für das der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erhöht worden ist…

5. Der Versicherungsschutz für die jeweilige Erhöhung beginnt mit dem Eingang des erhöhten Beitrags…, jedoch nicht vor dem im Erhöhungsnachtrag angegebenen Termin.

7. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen in dem gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Bei einer Versicherung mit Einschluß der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt.

Zusätzlich war dem Versicherungsschein eine „Besondere Vereinbarung“ beigefügt, diese hatte folgenden Inhalt:

„Beitrag und Versicherungsleistungen erhöhen sich jährlich gemäß Ziffer 1 der ‚Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung‘.“

Der Kläger ist seit dem 01.04.1993 berufsunfähig. Seitdem zahlt die Beklagte eine Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger, die sie nach der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebenden Summe der Lebensversicherung errechnet – die Versicherung wurde beitragsfrei gestellt. Der Kläger behauptet nun, dass er bei Antragstellung eine Dynamisierung der Versicherungssumme und der Berufsunfähigkeitsrente auch in dem Fall der Berufsunfähigkeit ausdrücklich gewünscht und der Versicherungsagent ihm diesen Schutz auch zugesagt habe.

Das zuständige Landesgericht hatte die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger rückständige Renten in Höhe von 339,99 DM auszuzahlen. Darüber hinaus wurde beurteilt, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, dem Kläger bei Ablauf der Lebensversicherung eine über den 01.04.1993 hinaus kontinuierlich aufgestockte Versicherungssumme auszuzahlen und auf dieser Basis Leistungen aus der Zusatzversicherung vom 01.04.1993 bis 01.04.2003 zu erbringen.

Die Klage wurde von dem Oberlandesgericht abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit der zulässigen Revisionsklage die Wiederherstellung des Urteils des Landesgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist erfolglos.

I. Gemäß der Ansicht des Bundesgerichts besteht für den Kläger kein Anspruch auf die weitere kontinuierliche Aufstockung der Versicherungssumme sowie der Rente wegen Berufsunfähigkeit, da seine Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge durch das Eintreten der Berufsunfähigkeit entfallen ist. Aus der dem Versicherungsschein beigefügten „Besonderen Vereinbarung“ ergebe sich nicht, dass ausnahmsweise eine Dynamisierung auch im Leistungsfall vorgenommen werden solle. Die „Besondere Vereinbarung“ habe lediglich den Zweck, die Dynamik als solche zu policieren. Aus ihr gehe aber nicht hervor, dass lediglich die Ziffer 1, nicht aber die Ziffern 2 bis 7 der „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“ in den Versicherungsvertrag mit einbezogen werden sollten. Die Ziffern 2 bis 7 hätten gemäß den Erklärungen im Antrag und in der Police insgesamt gelten sollen. Ihnen könne entnommen werden, dass die Dynamik mit dem Eintreten der Berufsunfähigkeit und der gleichzeitigen Befreiung von der Beitragspflicht ende.

Die Ergebnisse der Beweisaufnahme hätten nicht erwiesen, dass der Kläger gegenüber dem Versicherungsagenten seinen Wunsch nach einer Dynamik im Leistungsfall geäußert und somit den schriftlichen Antrag mündlich ergänzt habe. Die Beweislast hierfür liege insoweit bei dem Kläger, da die mündlich vorgenommene Ergänzung eines schriftlichen Versicherungsantrags rechtsbegründende Wirkung habe. Die Tatsache, dass der Agent das Antragsformular ausgefüllt hat, verändere nicht die Beweislastverteilung. Wenn über den Inhalt eines Versicherungsantrags gestritten werde, seien die Grundsätze der „Auge-und-Ohr“-Rechtsprechung nicht anwendbar. Auch habe die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertrauens- oder Erfüllungshaftung einzustehen. Der Kläger hätte glaubhaft nachweisen müssen, dass der Agent des Versicherers ihm bei Abwicklung des Antrags zugesichert habe, dass die Rente auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiter dynamisiert werde.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Revision beanstandet erfolglos, der Kläger habe auch für den Zeitraum nach dem Eintreten des Versicherungsfalles in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen beantragt.

a) Dem schriftlichen Antrag auf eine laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes ist ein entsprechender Wille des Klägers nicht zu entnehmen. Der Senat kann die Auslegung der Willenserklärung selbstständig vornehmen, da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erfordert werden (vgl. BGHZ 124, 39, 45 m. w. N.; BGH, Urteile vom 03.04.2000 – II ZR 194/98 – NJW 2000, 2099 [BGH 03.04.2000 – ii ZR 194/98] unter I 2 c; vom 14.11.2001 – IV ZR 181/00 – VersR 2002, 88 unter II).

aa) Für die vorrangig am Wortlaut auszurichtende Interpretation einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgebend, wie sie aus Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (BGHZ 47, 75, 78 [BGH 03.02.1967 – VI ZR 114/65]; 103, 275, 280 [BGH 24.02.1988 – VIII ZR 145/87]; BGH, Urteil vom 12.03.1992 – IX ZR 141/91 – NJW 1992, 1446 unter II 1 b m. w. N. ). Aus Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, durch die der Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes vorformuliert wurde, kann der Kläger seinen Willen mit der Unterzeichnung der Erklärung nur in der Form erklärt haben, wie er seinerseits den vorformulierten Text verstehen konnte.

Aus diesem Grund muss die Beklagte den Antrag so gelten lassen, wie er unter Beachtung der für den Kläger erkennbaren Umstände objektiv zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1983 – VIII ZR 335/81 – NJW 1983, 1903 unter II 2 b bb; 12. März 1992 aaO NJW 1992, 1446 unter II 1 b). Aus dem vorformulierten Text konnte der Kläger entnehmen, dass die von ihm beantragte laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes mit einer automatischen Beitragserhöhung am Anfang jedes neuen Versicherungsjahres verbunden war. Schon diese Verbindung zwischen Erhöhung des Versicherungsschutzes und Erhöhung der Beiträge weist in ihrem Wortsinn darauf hin, dass die Versicherungsleistungen nur erhöht werden, solange der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig und damit von der Beitragszahlungspflicht befreit war.

bb) Das Ende der Dynamik im Leistungsfall ergibt sich zusätzlich aus den „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“. Im Antragsformular wird explizit auf diese Bezug genommen. Somit stellen sie entgegen der Ansicht der Revision einen Bestandteil der Antragserklärung dar und können daher zu deren Interpretation herangezogen werden.

Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so interpretiert werden, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, sorgfältiger Durchsicht und unter Beachtung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und somit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 m. w. N.; BGH, Urteile vom 21.02.2001 – IV ZR 259/99 – VersR 2001, 489 unter 2; vom 21.02.2001 – IV ZR 11/00 – VersR 2001, 576 unter 2 a; vom 23.01.2002 – IV ZR 174/01 – VersR 2002, 436 unter 2 b). Die „Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung“ werden von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer insgesamt so verstanden, dass die Dynamisierung der Versicherungsleistungen mit dem Eintreten der Berufsunfähigkeit beendet sein soll. Schon in Ziffer 1 S. 2 wird deutlich, dass eine Erhöhung der Versicherungsleistungen durch eine Beitragserhöhung bewirkt wird. Hieran anschließend werden in Ziffer 2 S. 1 „ die Erhöhung des Beitrags und die entsprechende Erhöhung der Versicherungsleistungen“ erwähnt. Auch in Ziffer 5 kommt die Abhängigkeit der Dynamik von der Beitragserhöhung zum Ausdruck. Danach beginnt der Versicherungsschutz mit der jeweiligen Erhöhung nach Eingang, also der tatsächlichen Zahlung des erhöhten Beitrags. Aus Ziffer 7 S. 1 ergibt sich, dass dies auch für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gelten soll. Ziffer 7 legt fest, dass die Versicherungsleistungen aus eingeschlossenen Zusatzversicherungen in dem selben Verhältnis wie die Hauptversicherung erhöht werden sollen. Hieran anschließend stellt Ziffer 7 S. 2 fest, dass Erhöhungen des Beitrags bei Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgeschlossen sind, wenn wegen Berufsunfähigkeit die Beitragszahlungspflicht ganz oder vollständig entfällt. Somit scheidet für den Zeitraum einer Berufsunfähigkeit die von den Beitragserhöhungen abhängige Erhöhung der Versicherungsleistungen gemäß des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus. Vielmehr erwartet ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nur dann aufgestockte Versicherungsleistungen, wenn er auch erhöhte Beiträge zahlt.

b) Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger mündlich eine Dynamisierung der Versicherungsleistungen auch im Fall der Berufsunfähigkeit wünschte, als er den Antrag auf laufende Erhöhung des Versicherungsschutzes unterzeichnete.

aa) Entgegen der Darstellung der Revision ist die von dem Kläger geltend gemachte mündliche Ergänzung des schriftlichen Antrags nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht unstrittig. Hieran ist das Revisionsgericht mangels Tatbestandsberichtigung nach § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO a. F. gebunden.

Entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger seinen Wunsch nach einer Dynamik auch im Leistungsfall gegenüber dem Agenten der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgeführt hatte.

Die diesbezüglich allein erhobenen Verfahrensrügen wurden durch den Senat überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Gemäß § 565 a S. 1 ZPO a. F. wird von einer Begründung abgesehen.

bb) Die Beweislast für eine mündliche Willenserklärung, die den schriftlichen Antrag ergänzen soll, wurde durch das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger auferlegt. In dem Versicherungsvertragsrecht gilt hierbei der gleiche Grundsatz wie im übrigen Zivilrecht. Jede Partei hat die Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen des für sie günstigen Rechtssatzes nachzuweisen, dessen Rechtsfolge sie geltend macht. Die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen liegt bei dem Anspruchssteller, der Gegner hingegen muss rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen beweisen (BGHZ 3, 342, 346; 113, 222, 225 [BGH 14.01.1991 – II ZR 190/89] m. w. N. ; 121, 357, 364; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 286 Rdn. 38 f. m. w. N. ; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht Rdn. 155 ff. m. w. N. ). Dementsprechend muss derjenige, der aus einem Versicherungsvertrag Recht herleitet, nachweisen, dass ein Vertrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt zustande gekommen ist. Auch der Nachweis eines entsprechenden Vertragsangebots ist hier notwendig. In dem Fall, dass der Versicherungsnehmer sich auf eine mündliche Ergänzung seines schriftlichen Antrags beruft, so trägt er die Beweislast dafür (Prölss in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Band 5 § 1 VVG Rdn. 1,2).

Die beschriebene Regelung der Beweislast gilt auch dann, wenn der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Antrag auf einem Vordruck gestellt hat, den der Versicherungsagent anhand der Angaben des Klägers ausgefüllt hat (vgl. Prölss in Baumgärtel aaO § 1 VVG Rdn. 2; a. A. Römer in Römer/Langheid, VVG § 5 Rdn. 22). Es folgt auch nichts anderes aus dem Umstand, dass bei der Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss einer Versicherung der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent -auf alleinige Veranlassung des Versicherers- bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenübersteht, so dass alles, was dieser dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung vorgelegt und gesagt hat, dem Versicherer vorgelegt und gesagt worden ist (vgl. BGHZ 102, 194, 197 [BGH 11.11.1987 – IVa ZR 240/86] ; 107, 322, 323; 116, 387, 389; 123, 224, 230 f. ). Diese Grundsätze der Kenntniszurechnung haben mit der Beweislast nichts zu tun. Auch eine Verschiebung der Beweislast für mündlich gemachte Angaben des Versicherungsnehmers wird durch sie nicht bewirkt, wenn der Agent den Antrag ausgefüllt hat. Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer im Zuge der Antragsstellung eine Obliegenheitsverletzung durch eine fehlerhafte Beantwortung der Gesundheitsfragen begangen hat, liegt somit stets bei dem Versicherer. Dieser Beweis kann der Versicherer allerdings nicht allein durch das Vorlegen des von einem Agenten ausgefüllten Antragsformulars führen, sondern regelmäßig nur durch die Aussage des Agenten, insofern der Versicherungsnehmer die Aussage macht, den Versicherungsagenten korrekt unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 323, 325) [BGH 23.05.1989 – Iva ZR 72/88]. Entsprechend wird dem Versicherer nur eine andere Art der Beweislast abverlangt. Dies tangiert aber nicht die Beweislast, die der Versicherer trägt, da eine Obliegenheitsverletzung ihn zu einem Rücktritt bzw. einer Anfechtung berechtigt und damit rechtsvernichtende Wirkung hat. Genauso wenig verändert die Funktion des Vermittlungsagenten als „Auge und Ohr“ des Versicherers etwas an dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer die Beweislast für den Inhalt seines Versicherungsvertrages obliegt. Nicht nur ein schriftlicher Antrag, sondern auch eine mündliche Ergänzung zu diesem haben eine rechtsbegründende Wirkung und sind somit von dem Versicherungsnehmer nachzuweisen.

c) Die Annahmeerklärung des Beklagten weicht durch die dem Versicherungsschein beigefügten „Besonderen Vereinbarung“ nicht dahingehend von dem schriftlichen Antrag des Klägers ab, dass sie einen Willen zur unbegrenzten Dynamik ausdrückt. Das Berufungsgericht hat der „Besonderen Vereinbarung“ lediglich die Bedeutung zugeschrieben, die Dynamik an sich zu policieren.

2. Auch Ansprüche des Klägers aus gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung (vgl. BGHZ 40, 22, 26; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 – VI ZR 217/88 – VersR 1989, 948 unter II 2 aa m. w. N. ) bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheiden aus. Das Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen betrachtet, dass der Agent dem Versicherungsnehmer bei Annahme des Versicherungsantrags eine Dynamisierung der Rente auch nach Eintreten einer Berufsunfähigkeit zusicherte. Auch hierbei greift die gegen die Beweiswürdigung gerichtete Verfahrensrüge nicht durch (§ 565 a S. 1 ZPO a. F.).