Berufsunfähigkeitsversicherung Urteil Nachprüfung

Das Urteil: BGH, 30.01.2008, IV ZR 48/06

Aus dem Wortlaut entsprechend unserer Recherche

Tenor:

1 Die Beschwerde gegen das Nichtzulassen der Revisionsklage in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15.02.2006 wird zurückgewiesen, die Kosten trägt der Kläger. Der Streitwert beträgt 44.180,98 €.

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde muss aufgrund der fehlenden Darlegung eines Zulassungsgrundes zurückgewiesen werden (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 , 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Der Rechtssache wird keine grundsätzliche Bedeutung zugesprochen ebenso wenig macht die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG erkennbar.

2 1. Die Zulassungsgründe, die geltend gemacht wurden, beruhen bereits in ihrem Ansatz auf der verfehlten, mit Ausnahme von dem Kläger sowie dem Landgericht nicht vertretenden Rechtsansicht der im Zuge der Nachprüfung des Weiterbestehens der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss, die Leistungserbringung nicht zu beenden, stelle eine gemäß den Grundsätzen des Anerkenntnisses der Leistungspflicht (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – BUZVB -, inhaltsgleich mit den Musterbedingungen § 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu bewertende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese „positive Nachprüfungsentscheidung“ nehme in der Folge dem Versicherer das Recht, sich bei einer Leistungseinstellung später auf die zu dem Zeitpunkt der Nachprüfung bekannten Tatsachen zu stützen.

3 Die dargestellte Sichtweise verkennt den Zweck und den Sinn des Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 9, 10 BUZVB, die inhaltlich § 7 BUZ entsprechen. Bei der Nachprüfung des Weiterbestehens der Berufsunfähigkeit geht es anders als in § 7 BUZVB, § 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer aufgrund einer Berufsunfähigkeit eine Leistungspflicht anerkennt, sondern nur darum, ob der Versicherer die Leistungen aufgrund des Wegfalls der Berufsunfähigkeit einzustellen berechtigt ist. Diese durch den Versicherer zu treffende Entscheidung erfordert das Vergleichen zweier Zustände sowie ihrer Auswirkungen (BGHZ 137, 178, 181 f.) [BGH 19.11.1997 – IV ZR 6/97]. Der Vergleich des Zustands, der dem Anerkenntnis der Leistungspflicht zugrunde liegt (oder zugrunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 – IV ZR 238/95 – VersR 1997, 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28.04.1999 – IV ZR 123/98 – VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121, 284, 295, 297 f. [BGH 17.02.1993 – IV ZR 206/91] ) ist maßgebend. Wenn es um die Einstellung der Leistung aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten geht, so kommt es auf einen Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis gemäß § 7 BUZVB, § 5 BUZ als letztes ausgeführten beruflichen Tätigkeit mit der anderen an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 3.11.1999 – IV ZR 155/98 – VersR 2000, 171 unter II 2 c, III und vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 3 c).

4 Wenn es nicht zu einer Mitteilung über die Einstellung der Leistung nach § 9 Abs. 1 BUZVB, § 7 Abs. 4 BUZ kommt, so bleibt die nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ anerkannte Leistungspflicht bestehen (vgl. BGHZ aaO S. 293 f.). Der Versicherungsnehmer erhält durch die Entscheidung des Versicherers, ungeachtet der nachträglich eingetretenen positiven Veränderungen die Leistungserbringung (noch) nicht zu beenden, keine über das damalige Leistungsanerkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der Zustand, der diesem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, bleibt daher die Basis für den Vergleich bei einer späteren Nachprüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit sowie für die Entscheidung der Einstellung der Leistungserbringung.

5 2. Dem Berufungsurteil wird im Ergebnis Recht gegeben. Das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2002 nicht endgültig und dauerhaft auf die konkrete Verweisung des Versicherungsnehmers und Klägers auf den neu erlernten Beruf des Bautechnikers verzichtet hat. Vielmehr hat sich die Beklagte daran orientiert, was hinsichtlich der Verweisung auf freiwillig neu erlernte Berufe bzw. berufliche Fähigkeiten aus dem Senatsurteil vom 03.11.1999 ergibt (aaO unter I 4).