Dienstunfähigkeitsversicherung Polizeibeamte

Für Polizeibeamte gilt laut des Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) eine besondere Regelung in Bezug auf die Dienstunfähigkeitsversicherung Polizeibeamte:

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(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.“

Das Besondere an einer Dienstunfähigkeitsversicherung ist, dass sie eine spezielle Klause für Beamte enthält: die Dienstunfähigkeitsklausel. Mit dieser Klausel wird festgelegt, dass die Versicherung die vom Dienstherrn erklärte Dienstunfähigkeit der versicherten Person auch anerkennt. Enthält der Vertrag eine entsprechende Klausel, so ist die Ruhestandsoder Entlassungsurkunde der versicherten Person ausreichend für die Anerkennung der Dienstunfähigkeit. Hier erhalten Sie weitere wichtige Informationen über die Dienstunfähigkeitsversicherung, die Dienstunfähigkeitsklausel und was Sie bei Abschluss beachten sollten.


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