Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende

Für Auszubildende gibt es keinen gesetzlichen Berufsunfähigkeitsschutz im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Auszubildende. Allerdings gibt es Sonderregelungen, welche den Anspruch auf Leistungen für Auszubildende ermöglichen, wie folgendes Zitat aus der Deutschen Rentenversicherung erklärt:

„Normalerweise müssen Versicherte 5 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, bevor sie einen Anspruch auf Leistungen haben. Sonderregelungen sorgen aber dafür, dass Berufseinsteiger schon ab dem ersten Arbeitstag in der Rentenversicherung geschützt sind. Sie können zum Beispiel eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen. Das ist der Fall,

  • wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig sind. Hierfür kann ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung genügen,
  • wenn es während der Wehr- oder Zivildienstzeit wegen eines Unfalls oder einer Krankheit zur Erwerbsminderung kommt,
  • wenn volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eintritt. Hierfür müssen Sie in den letzten beiden Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens ein Jahr lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.“

Auszubildende haben auch keinen Anspruch auf eine Rente aus einer Gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie durch einen Unfall außerhalb der Arbeit – beispielsweise im Haushalt oder im Straßenverkehr oder durch eine nicht als Berufskrankheit anerkannte Krankheit erwerbsunfähig werden.