Berufsunfähigkeitsversicherung Architektenkammer

In Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung Architektenkammer heißt es bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen:

„Für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungswerk wird vollständige Berufsunfähigkeit vorausgesetzt. Eine Teilberufsunfähigkeit führt nicht zur Zahlung einer Rente.
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente richtet sich nach § 11 Abs. 1 der Satzung. Danach hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) bzw. des Ingenieurs (§ 27 Baukammerngesetz NRW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat.
Demnach ist ein Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten bzw. Ingenieurs unfähig ist. Es gibt kein Verweisungsrecht auf einen anderen Beruf. (…) Berufsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bereits vor, wenn bestimmte zum Berufsbild des Architekten bzw. Ingenieurs gehörende Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können, sondern erst dann, wenn jedwede Architekten- bzw. Ingenieurtätigkeit der beschriebenen Art dauerhaft nicht mehr möglich ist.
Solange ein Mitglied des Versorgungswerks noch in der Lage ist, irgendeine der berufsspezifischen Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf verweisen lassen, wobei eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht. Auf die Situation des Arbeitsmarktes bzw. eine Vermittelbarkeit kommt es nicht an. Mit anderen Worten: Es wird vollständige Berufsunfähigkeit vorausgesetzt. Es ist also nicht entscheidend, ob die bisher ausgeübte oder eine ganz bestimmte andere Tätigkeit als Architekt bzw. Bauingenieur ausgeübt werden kann. Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Satzung liegt vielmehr dann vor, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Beurteilung voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Berufsaufgaben eines Architekten bzw. Bauingenieurs auszuüben. Sofern abzusehen ist, dass das Mitglied in absehbarer Zeit wieder berufsfähig sein sollte, liegt zwar Arbeits-, aber nicht Berufsunfähigkeit vor. Für die Rentengewährung durch das Versorgungswerk wird auch vorausgesetzt, dass die Antragsteller bei Rentengewährung jegliche berufliche Tätigkeit einstellen, also entweder ihr Büro schließen oder ihren Arbeitsplatz aufgeben.“

Bei Ihrem Versorgungswerk sollten Sie erfragen, unter welchen Voraussetzungen die Berufsunfähigkeitsversicherung Architektenkammer Leistungen erbringt. Gibt es eine Pflicht zur Weiterbildung, eine Pflicht zur Heilbehandlung, muss eine Betriebs-bzw. Praxisaufgabe erfolgen sowie muss der Gesundheitszustand dauerhaft eingeschränkt sein?

Eine Übersicht über Anschriften bietet Ihnen die Adressliste Versorgungswerke Architekten Ingenieure.