Berufsunfähigkeit Apotheker

Die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit Apotheker sind je nach Bundesland und Versorgungswerk unterschiedlich. Beispielsweise gehört oftmals die vollständige Aufgabe des Betriebs dazu, daneben kann eine Heilbehandlungs- oder Weiterbildungspflicht über die Zahlung entscheiden. Auch kann es möglich sein, dass die bei einer Berufsunfähigkeit Apotheker gezahlte Rente nur zeitlich begrenzt und an eine für eine Verlängerung notwendige Beweispflicht gekoppelt ist.

Als Beispiel sei hier ein Ausschnitt aus der Satzung der Apothekerversorgung Schleswig-Holstein zitiert:

„Jedes Mitglied der Apothekerversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und deshalb seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert.

(…) Ist das Mitglied nur vorübergehend berufsunfähig, dann ist die Rente zu befristen und kann auf Antrag des Mitgliedes verlängert werden, wenn es nachweist, dass die für die Rentengewährung maßgebenden Gründe noch vorliegen.

(4) Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter geführt wird, oder bei angestellten Apothekerinnen oder Apothekern die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Dienstbezüge weiter gewährt. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt auch für die Zeit als nicht eingestellt, in der das Mitglied Krankengeld nach § 44 SGB V oder Verletztengeld nach § 45 SGB VII oder Übergangsgeld nach § 49 SGB VII erhält.

(5) Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachterinnen oder Gutachter festgestellt. (…)

Die Apothekerversorgung kann verlangen, dass sich das Mitglied, das eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat oder erhält, einer Heilbehandlung, Weiterbildung oder anderen qualifizierenden Maßnahme unterzieht, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme die Berufsunfähigkeit beseitigt und für die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer zumutbar ist.“

Apotheker sollten sich im Vorhinein genau über die zu erfüllenden Leistungen bei Ihrem Versorgungswerk informieren. In der Adressliste der Versorgungswerke für Apotheker finden Sie dazu schnell die Kontaktdaten Ihres Versorgungswerks.