Selbständige - Gesetzliche Absicherung
Von den möglichen in § 2 SGB VI geregelten Ausnahmen abgesehen (In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, Ich-AG, Selbständige mit einem Auftraggeber, freiberufliche Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer, Hausgewerbetreibende, Künstler und Publizisten), sind Selbständige nicht bei einem Rentenversicherungsträger (z.B. der Deutschen Rentenversicherung) pflichtversichert, können sich aber freiwillig versichern.
Auch für Sie gilt jedoch die Regel: Erwerbsminderungsrente eines Rentenversicherungsträgers erhalten Versicherte, die die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und in den letzten 60 Monaten, 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt haben. Ohne eine private Absicherung gegen den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit stehen Selbständige also meist vollkommen schutzlos da (da nicht pflichtversichert) und können schnell zum Sozialfall werden.
Für Selbständige, die vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatten und seitdem über einen lückenlosen Verlauf der Zahlung von freiwilligen Beiträgen oder andere anwartschaftserhaltende Zeiten nachweisen können, gilt eine Übergangsregelung.
Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte und andere können sich gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer und Versorgungseinrichtung sind.
Hier erhalten Sie die Broschüre Ich und meine Rente - Wie die Rentenversicherung Sie schützt der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Informieren Sie sich hier über weitere Details der gesetzlichen Sozialversicherung: Gesetzliche Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige
Wichtig:
Für versicherungspflichtige selbständig tätige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen oder Entbindungspfleger sowie Selbständige mit einem Auftraggeber besteht die Verpflichtung, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden.
Zu den einzelnen Gruppen finden Sie durch Anklicken der folgenden links weitere Hinweise:
Selbständig tätige Lehrer und Erzieher
Selbständig tätige Pflegepersonen
Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger
Küstenschiffer und Küstenfischer
























