Rentenversicherung selbständige Pflegepersonen
Selbständig tätige Pflegepersonen
Pflegeperson im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege überwiegend auf ärztliche An- und Verordnung tätig wird. Zu den selbständig tätigen Pflegepersonen gehören daher nicht nur selbständig tätige Krankenschwestern oder Krankenpfleger, sondern auch selbständig tätige Masseure, Physiotherapeuten oder Ergotherapeuten, wenn sie überwiegend auf ärztliche An- und Verordnung tätig werden.
Der Eintritt von Versicherungspflicht ist nicht davon abhängig, ob die Abrechnung der Leistung über eine gesetzliche Krankenversicherung oder über den Privatpatienten erfolgt.
Wichtig:
Als selbständig tätige Pflegeperson ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden.
Für selbständig tätige Pflegepersonen gibt es keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
























