Rentenversicherung Selbständige
Selbständige mit einem Auftraggeber, allgemein
Selbständige mit einem Auftraggeber im Sinne der Rentenversicherung ist, wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig wird. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt.
Selbständige mit einem Auftraggeber, hier: Scheinselbständige
Entscheidend für die Frage des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind beispielsweise folgende Merkmale:
- Das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume.
- Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten; oder der Scheinselbständige tritt beispielsweise in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
- Als deutliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung wird eine Tätigkeit nach Weisungen oder auch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers angesehen.
Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen folgende Gesichtspunkte eine Rolle:
- Der Unternehmer hat selbst keine regelmäßig Beschäftigten.
400,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt. - Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Bei der Auslegung des Begriffs "im Wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale:
- das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten.
- Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
- Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet
Wichtig:
Als Selbständiger mit einem Auftraggeber müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden. Das gilt nicht, wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Für Selbständige mit einem Auftraggeber gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Möglichkeit der Befreiung in der Existenzgründungsphase besteht für einen begrenzten Zeitraum von maximal drei Jahren nach erstmaliger oder zweiter Aufnahme einer Tätigkeit als Selbständiger mit einem Auftraggeber, wenn diese Tätigkeit zur Versicherungspflicht führt. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen beantragt werden.
Informationen zu Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht finden Sie hier: Befreiung Rentenversicherungspflicht
























