Rentenversicherung - Küstenfischer - Küstenschiffer

Küstenschiffer und Küstenfischer
Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt betreibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im Inland an Bord nimmt und sie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt an einen Bestimmungsort in diesem Bereich befördert.

Als Küstenfischer gelten Unternehmer, die Küstenfischerei durch den Betrieb von Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmetern Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen bzw. ohne Fahrzeug auf bestimmten Gewässern ausüben.

Küstenschiffer und Küstenfischer unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie als selbständige Unternehmer tätig sind, selbst in ihrem Beruf als Küstenschiffer oder Küstenfischer mitarbeiten und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Fischereiämter erteilen den Küstenschiffern und Küstenfischern die Genehmigung zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit. Sie benachrichtigen zuständigkeitshalber die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, damit diese die Rentenversicherung durchführt.

 
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