Rentenversicherung - Künster - Publizisten

Künstler und Publizisten
Künstler ist, wer Musik oder darstellende bzw. bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Künstler und Publizisten unterliegen der Versicherungspflicht nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Die Rentenversicherungspflicht wird durch eine Meldung des Künstlers oder Publizisten bei der Künstlersozialkasse ausgelöst.

Seit 1983 sind die selbständigen Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung (Künstlersozialkasse KSK) einbezogen worden. Hier gilt die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die KSK ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Selbständigen Künstlern und Publizisten, die in der KSK sind, steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu, sie gelten in der Gesetzlichen Rentenversicherung als pflichtversichert. Die Absicherung von Künstlern und Publizisten bei Verlust der Arbeitskraft beginnt nach 6 Wochen durch Zahlung des Krankengeldes der gewählten Krankenkasse. Eine kürzere Karenzzeit ist vereinbar, wenn sie vollständig durch eigene Beitragszahlung finanziert wird. Für das Einsetzen einer vollen oder halben Erwerbsminderungsrente durch die gesetzliche Rentenversicherung gilt das für Arbeiter und Angestellte Beschriebene.

 
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