Rentenversicherung selbständige Hebammen

Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger
Selbständig tätige Hebammen oder Entbindungspfleger unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rechtsform, im Rahmen derer Ihre selbständige Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ausgeübt wird, hat keinen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung.

Wichtig:
Als selbständig tätige Hebamme oder selbständig tätiger Entbindungspfleger müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden. Das gilt auch dann, wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
Für selbständig tätige Hebammen und Entbindungshelfer gibt es keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

 
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