Rentenversicherung Handwerker
Handwerker
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind
- zulassungspflichtige Handwerksunternehmer (Anlage A der Handwerksordnung HwO) 216 Monate lang (= 18 Jahre). Hierbei werden alle Pflichtbeiträge während einer vorherigen Beschäftigung, Kinderziehung/Pflege/Wehrdienst berücksichtigt.
- Nicht zulassungspflichtige Handwerksunternehmer, die vor dem 1.1.2004 versicherungspflichtig waren
- Ausbeiner, Zerleger, Lohnschlächter
- Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, KG (auch Kommanditist), OHG), die als Vollhandwerk eingetragen ist.
- Existenzgründer, solange sie über die Arbeitsagentur gefördert werden
- Selbständige (auch Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), die hauptsächlich für einen Auftraggeber eingebunden in dessen Organisation tätig und seinen engen Kontrollen unterworfen sind (Scheinselbständige). Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer geringfügig Beschäftigte bis jeweils 400,- EUR angestellt hat.
Nicht versicherungspflichtig sind
- "echte" Selbständige
- Zulassungspflichtige Handwerksunternehmer können sich befreien lassen, nachdem sie 18 Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet haben (außer Bezirksschornsteinfegern)
- Existenzgründer mit nur einem Auftraggeber können sich 3 Jahre lang befreien lassen (auch beim 2. Start)
- Auftragnehmer von hauptsächlich einem Kunden, eingebunden in dessen Organisation, sind nicht versicherungspflichtig, wenn er mindestens einen Mitarbeiter über 400,- EUR/Monat beschäftigt
- Witwenbetrieb
Eine Überprüfung der Rentenversicherungspflicht (Statusfeststellung) ist stets angeraten für
- Auftragnehmer von hauptsächlich einem Kunden
- Geschäftsführende GmbH-Gesellschafter und Limited-Geschäftsführer
- Beschäftigte Ehegatten, Lebenspartner oder Familienangehörige
Die Statusfeststellung erfolgt durch die Rentenversicherung und gilt dann für alle Sozialversicherungen. Der rechtsmittelfähige Bescheid gilt zunächst für 5 Jahre.
Innerhalb von 5 Jahren nach Existenzgründung kann die Versicherungspflicht auch beantragt werden. Die Rentenversicherung wird dann zur Pflichtversicherung solange die Tätigkeit ausgeübt wird.
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