Volle - Halbe - Erwerbsminderungsrente

Volle und Halbe Erwerbsminderungsrente in der Sozialversicherung
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden im Jahr 2001 die bis dahin versicherten Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gestrichen und durch Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung abgelöst. Dies gilt für Personen, die nach dem 01.01.1960 geboren sind.

Ältere Personen genießen zwar einen sogenannten Vertrauensschutz, allerdings mit deutlichen Einschränkungen. Sie erhalten statt der alten Berufsunfähigkeitsrente nur noch die halbe Erwerbsminderungsrente. Nach altem Recht betrug die Berufsunfähigkeits-Rente noch 75 % der Erwerbsunfähigkeits-Rente.

Die volle Erwerbsminderungsrente erhält nun nur noch, wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann bzw. zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten könnte, aber arbeitslos ist - egal um welche Tätigkeit es sich handelt.

Die halbe Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können . egal um welche Tätigkeit es sich handelt.

Kann man noch über 6 Stunden pro Tag arbeiten - egal um welche Tätigkeit es sich handelt -, gibt es gar keine Erwerbsminderungsrente mehr.

LeistungsvermögenArt der Rente
Seinen Beruf nicht mehr ausüben könnenKeine Leistung, außer für vor 1960 Geborene
Über 6 Stunden täglich arbeiten könnenKeine Leistung
Zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten könnenHalbe Erwerbsminderungsrente
Zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können, aber ohne Chance auf dem ArbeitsmarktVolle Erwerbsminderungsrente
Weniger als 3 Stunden täglich arbeiten könnenVolle Erwerbsminderungsrente
 

Informieren Sie sich hier über weitere Details der Gesetzlichen Erwerbsminderungsrente:
Anspruchsvoraussetzungen für die Gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Höhe und Anzahl gezahlter Erwerbsminderungsrenten in der Sozialversicherung
Hinzuverdienstgrenzen in der Gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
Wie beantragt man eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

 
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