Rentenversicherung Freiberufler
Freiberufler, die den verkammerten freien Berufen angehören (Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Psychotherapeuten, Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte), haben neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit, sich in berufsständischen Versorgungswerken zu versichern. In einem solchen Fall sind die Freiberufler von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Um eine versicherte Berufsunfähigkeitsrente von den Versorgungswerken beziehen zu können, sind aber oft hohe Auflagen zu erfüllen. Die vollständige Aufgabe der eigenen Praxis oder des eigenen Betriebs des Freiberuflers ist obligatorisch, selbst eine Weiterführung in sehr geringem Umfang wird nicht gestattet.
Abgesehen von dieser hohen Anforderung, die allen Versorgungswerken gemein ist, unterscheiden sich die Leistungen dieser innerhalb der Berufsstände und Bundesländer. Das Versorgungswerk der Apotheker in Nordrhein-Westfalen beispielsweise eine teilrechtlich selbstständige Einrichtung der Apothekerkammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen hingegen eine vollkommen selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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