Private Berufsunfähigkeitsversicherung - wie funktioniert das?
Wenn Sie nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig ("Krank geschrieben") sind, sondern voraussichtlich dauerhaft Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, spricht man stark verallgemeinert von Berufsunfähigkeit. Es ist dabei unerheblich, ob sich diese durch einen Unfall, eine plötzliche, schwere Krankheit oder durch eine schleichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs, durch physische oder psychische Erkrankungen ergeben hat.
Man unterscheidet vollständige und teilweise Berufsunfähigkeit, die meisten Tarife sehen eine Zahlung der versicherten Rente in voller Höhe ab 50% Berufsunfähigkeit vor.
Jedem Versicherer steht es dabei frei, über die Vorgaben im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hinaus selbst im Detail zu formulieren, wann genau man berufsunfähig gemäß dessen Versicherungsbedingungen ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht aber nicht nur von Versicherer zu Versicherer und Tarif zu Tarif ab, es gibt auch unterschiedliche Definitionen im Vergleich zur Gesetzlichen Rentenversicherung und der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung. Das kann im Extremfall dazu führen, dass die Zahlung des Krankengeldes (Lohnfortzahlung) eingestellt wird, weil man nach der Definition der Krankenkasse nicht mehr arbeitsunfähig, sondern berufs- oder gar erwerbsunfähig ist, der Berufsunfähigkeitsversicherer jedoch (noch) keine Berufsunfähigkeit gemäß seiner eigenen Definition bestätigt. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von der einen Stelle bestätigte Berufsunfähigkeit auch von einer anderen Stelle anerkannt werden muss.
Hat ein privater Versicherer erst einmal Ihre Berufsunfähigkeit anerkannt, stellt er in der Regel den betroffenen Vertrag von der Beitragszahlung frei (der Versicherer zahlt für Sie die Beiträge) und zahlt - sofern versichert - die Berufsunfähigkeitsrente; es handelt sich also nicht um eine einmalige Kapitalzahlung.
Die Dauer der Rentenzahlung wird zum einen begrenzt durch die im Vertrag vereinbarte Leistungsdauer und zum anderen durch die Dauer der Berufsunfähigkeit an sich - schließlich kann auch eine Genesung erfolgen, wodurch die Berufsunfähigkeit endet und die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung auslaufen.
Auch wenn Sie zum Beispiel eine Umschulung machen und im neu erlernten Beruf eine gleichwertige Arbeit finden, die Sie in Ihrem Gesundheitszustand auch ausüben können, sind Sie nicht nur nach gesundem Menschenverstand, sondern auch bedingungsgemäß in den meisten Versicherungstarifen nicht mehr berufsunfähig: Die Zahlung einer Rente wird eingestellt und die Beiträge sind wieder von Ihnen zu entrichten. Hierzu beachten Sie auch bitte unsere Erklärungen zur Abstrakten Verweisung und zur Konkreten Verweisung. Anders als bei der Erwerbsminderungsrente der Gesetzlichen Rentenversicherung kann der Versicherer die versicherte Rente im Leistungsfall nicht kürzen, oder andere Einnahmen anrechnen (Hinzuverdienst, Teilzeitjob, Kapitaleinkünfte). Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn in den Versicherungsbedingungen die Vertragsdynamisierung auf bestimmte Höhen begrenzt wird.
Durch die nicht in ihrer Höhe garantierte Überschussbeteiligung oder eine bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte Dynamisierung im Leistungsfall steigt die ausgezahlte Berufsunfähigkeitsrente Jahr um Jahr und soll so der Inflation entgegen wirken. Wird man während der Vertragslaufzeit berufsunfähig und bleibt dieser Umstand bis zum Vertragsende, sollte der Ablauf des Vertrages so gewählt sein, dass sich nahtlos - und nach Möglichkeit ohne Abschläge - die Altersrente anschließen kann. Da es sich dem Wesen nach bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Risikoversicherung handelt, wird normalerweise kein Geld für den Fall angespart, dass man nicht berufsunfähig wird.
























