Berufsunfähigkeitsversicherung - Nachprüfung

BU-Musterbedingung § 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

Originaltext

"§ 13 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann27, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.

(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als ...28 % vermindert, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.

(5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und hat sich die Art des Pflegefalls geändert oder sein Umfang gemindert, setzen wir unsere Leistungen herab oder stellen sie ein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. 27 Bei Verzicht auf die abstrakte Verweisung muss es heißen: ... andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt. ...
28 Unternehmensindividuell festzulegen."

Sehr interessant sind die Möglichkeiten des Versicherers, das Fortbestehen einer Berufsunfähigkeit zu überprüfen und die versicherte Person im Rahmen der Nachprüfung zu verweisen.

"(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

Haben Sie aufgepasst? "(...) eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann" ist wiederum die Möglichkeit zur abstrakten Verweisung - und zwar auch dann, wenn in der Erstprüfung ausdrücklich darauf verzichtet wurde.
Will der Versicherer auch im Rahmen der Nachprüfung auf sein Recht zur abstrakten Verweisung verzichten, müsste sich eine Formulierung wie "(...) eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt" an dieser Stelle finden. Auch die Meldefristen laut Absatz (3) werden sehr unterschiedlich formuliert.

 
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