Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungspflicht

BU-Musterbedingung § 12 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

Originaltext:

"§ 12 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Wir können einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann26. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend.
26 Bei Verzicht auf die abstrakte Verweisung muss es heißen:... andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausübt."

Auf der einen Seite werden sich viele Betroffene wünschen, das Anerkenntnis einer Berufsunfähigkeit nicht zeitlich begrenzt zu bekommen. Andererseits steht dann dem Versicherer wiederum das Recht einer Nachprüfung zu. So oder so kann eine erneute Überprüfung also andere Ergebnisse erbringen. Unterschiede liegen jedoch in der Beweislast, also der Frage, wer wem das Bestehen oder Nichtbestehen einer Berufsunfähigkeit beweisen muss.

 
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