Rentenversicherung selbständige Lehrer und Erzieher

Selbständig tätige Lehrer und Erzieher
Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt. Erzieher im Sinne der Rentenversicherung ist, wer die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern beeinflussen soll.
Auf die Bezeichnung der Tätigkeit oder eine pädagogische Ausbildung kommt es dabei gar nicht an. Auch selbständig tätige Coaches, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren gelten als Lehrer und sind damit rentenversicherungspflichtig, sofern sie keinen eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Wichtig:
Als selbständig tätiger Lehrer oder Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden, wenn die Tätigkeit mehr als nur in geringfügigen Umfang ausgeübt wird. Bei einer verspäteten Meldung können durch die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht hohe Nachforderungen entstehen. Außerdem kann auch ein Bußgeld erhoben werden. Durch Ihre rechtzeitige Meldung können Sie beides vermeiden.

Für selbständig tätige Lehrer oder Erzieher gibt es keine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

 
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